Antrag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bundnis90 / Die Grünen und Freien Wählern
Der Kreistag möge beschließen:
Der Personenkreis der die Berechtigung hat, Hilfsmittel zur Familenplanung aus dem vom Landkreis Gießen in 2010 eingenchteten Verhütungsmittelfonds zu beantragen, wird um Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erweitert.
Begründung:
In 2010 beschloss der Kreistag die Einrichtung eines Verhütungsmittelfonds fur Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach SGB II und Xll im Landkreis Gießen,
weil die Mitglieder des Kreistages erkannten, dass sich die finanzielle Notlage dieser Personengruppe durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisterung der gesetzlitchen Krankenversicherung verschärft hatte. Seitdem gibt es für diese Personengruppe die Möglichkeit, Hilfsmittel zur Familienplanung aus dem Verhütungsmittelfonds des Landkreises Gießen zu beantragen.
Da die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erheblich niedriger sind als die ohnehin als unzureichend geltenden sog. Harz IV-Sätze, sollen die sozialen Belange von Frauen und Mannern in der extremen Notsituation der Asylsuche oder Duldung bzw. ihr Menschenrecht auf Familenplanung in dem bescheidenen Rahmen des Verhütungsmittelfonds ebenfalls Berücksichtigung finden.
Diese Personengruppe umfasst im Wesentlichen materiell hilfebedürfttge Asylbewerberlnnen und Geduldete nach 48 Monaten des Bezugs von Leistungen nach § 3.
AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach AsylbLG gemaߧ 2 AsylbLG Anspruch auf Leistungen nach SGB XlI.
Die Summe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beläuft sich auf 224,97 € fur den Haushaltsvorstand, darunter fur Gesundheits- und Körperpflege 5,11 € und 199,40
fur erwachsene Haushaltsangehörige (im Vergleich. Leistungen nach SGB II/XII – 374 €) monatlich.