Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 25. Juni 2015 in Wißmar
Der Kreisverband Gießen der Partei Bündnis 90/Die Grünen ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen „Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Gießen“, Kurzname „Grüne“. Sein Sitz ist Gießen.
(1) Die Mitgliedschaft wird in der Landes- und Bundessatzung von Bündnis 90/Die Grünen geregelt.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Kreisvorstand. Die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes. Im Falle einer Ablehnung durch den Kreisvorstand kann die Antragsteller*in ihren Antrag bei der Kreismitgliederversammlung neu stellen. Gegen den Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann die Landesschiedskommission angerufen werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt ist schriftlich beim Kreisvorstand zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit erheblichen Schaden zufügt.
Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Kreismitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der/des Betroffenen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes beschlossen werden. Folgt die/der Betroffene der Einladung zur Anhörung vor der Mitgliederversammlung nicht, so wird ohne Anhörung über die Einleitung des Ausschlussverfahrens entschieden. Über den Ausschluss entscheidet die Landesschiedskommission.
(5) Ist ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen gemäß §1 der Beitragsordnung im Rückstand, so verliert es nach einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung einer schriftlichen Mahnung, die vom Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist, das Recht zur Ausübung des Stimmrechts. Auf diese Folge muss in der schriftlichen Mahnung hingewiesen werden. Mit der vollständigen Zahlung der rückständigen Beiträge lebt das Stimmrecht des Mitglieds wieder auf.
(6) Zahlt ein Mitglied länger als zwölf Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten, schriftlichen Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten, schriftlichen Mahnung, die vom Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist, hingewiesen werden.
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht:
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
Die Organe des Kreisverbandes sind:
Innerhalb des Kreisverbandes können Stadtverbände und Ortsverbände gegründet werden. Stadtverbände und Ortsverbände können weitere Untergliederungen bilden. Die Listen zur Kommunalwahl werden von den Orts- bzw. Stadtverbänden erstellt.
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbands Gießen. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
(2) Die Kreismitgliederversammlung tagt auf Einladung des Kreisvorstandes in der Regel einmal im Vierteljahr, bei Bedarf öfter. Der Kreisvorstand kann die Einberufung weiterer Kreismitgliederversammlungen beschließen.
Der Vorstand muss zu weiteren Kreismitgliederversammlungen einladen, wenn dies von mindestens 15 Mitgliedern oder einem Drittel der Stadt- oder Ortsverbände unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung verlangt wird.
(3) Der Vorstand versendet schriftlich spätestens 10 Tage vor dem Termin die Einladung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen, soweit eine Einverständniserklärung des Mitglieds vorliegt.
(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(5) Antragsrecht hat jedes Mitglied sowie jede nachgeordnete Gliederung. Die Anträge müssen dem Vorstand 14 Tage vor der Kreismitgliederversammlung vorliegen. Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten der Tagesordnung gefasst werden. Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Kreisverbandes bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Anträge müssen schriftlich vorliegen und mit der Einladung verschickt werden.
(7) Stimmrecht hat jedes erschienene stimmberechtigte Mitglied.
(8) Die Kreismitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn in der Satzung nicht andere Regelungen vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(9) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann „Nichtöffentlichkeit“ beschlossen werden.
(10) Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das mit der Einladung zur nächsten Kreismitgliederversammlung an alle Mitglieder verschickt wird.
(11) Die Kreismitgliederversammlung kann sich eigene Wahl-, Beitrags- und Entschädigungsordnungen geben. Ansonsten gelten die entsprechenden Ordnungen des Landesverbandes. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der Vorstand wird auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Gewählt werden kann jedes Mitglied des Kreisverbandes Gießen.
(2) Gewählt werden bis zu sieben Vorstandsmitglieder und ein/e SchatzmeisterIn. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder einschließlich des/der SchatzmeisterIn.
(3) Die Sitzungen des Vorstandes sind mitgliederöffentlich. Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder kann wegen des Datenschutzes und bei Personalangelegenheiten „Nichtöffentlichkeit“ beschlossen werden.
(4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der/die SchatzmeisterIn zieht die Mitgliedsbeiträge ein und ist für die ordnungsgemäße Buchführung zuständig.
(7) Der Vorstand entscheidet im Einzelfall über die Anerkennung von Aufwendungsersatzansprüchen.
(1) Die SchatzmeisterInnen der Stadt- und Ortsverbände sowie der/die SchatzmeisterIn des Kreisverbandes bilden den Finanzrat. Er wählt eine/n Vorsitzende/n.
(2) Der Finanzrat tagt auf Einladung der/des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich. Für die Sitzungen des Finanzrates gilt sinngemäß § 5 (Einladung, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse, Protokoll).
(3) Weitere Sitzungen können von der/dem Vorsitzenden einberufen werden.
(4) Der Finanzrat berät den Vorstand bei der Erstellung des Haushaltsplans und überwacht dessen Einhaltung. Er entwickelt ein Modell zur Verteilung der finanziellen Mittel, die für den Kreisverband und die einzelnen Ortsverbände zur Verfügung stehen, passt das Modell gegebenenfalls an und überwacht die Verteilung. Bei der Einbringung des Haushaltes in der Kreismitgliederversammlung gibt der Finanzrat eine Stellungnahme zum Haushalt ab.
(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen. (Frauenvotum)
Bündnis 90/Die Grünen führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
(1) Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft.
(2) Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen dem Landesverband zu.
Die Ortsverbände sind Träger der lokalen Grünen Politik, am Ort und für den Ort. Unser Ziel ist es, in allen Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen sowie im Kreistag des Landkreises Gießen vertreten zu sein.
Die Umsetzung lokaler Grüner Politik erfolgt durch die Ortsverbände in eigener Verantwortung. Die Finanzordnung bietet einen Rahmen, der von Eigenverantwortung und Solidarität geprägt ist.
Die Finanzierung der Ortsverbände erfolgt zum einendurch MandatsbeiträgerInnenbeiträge und Spenden für den Ortsverband, zum anderen durch vom Kreisverband bereitgestellte Verwaltungs- und Wahlkampfbudgets. Diese Mittel können und sollen angespart und in Folgejahre übertragen werden.
Jeweils am Ende eines Kommunalwahlkampfes werden nicht benötigte Mittel in einem Solidaritätsfond gesammelt. Aus dem Solidaritätsfond können einzelfallbezogen und auf Antrag besondere Aktivitäten der Ortsverbände und des Kreisverbands finanziert werden.
Der Kreisverband verwaltet die Finanzen des Kreisverbands einschließlich der Finanzen der Ortsverbände. Dies geschieht durch die Kreisschatzmeisterin, die dabei von den Schatzmeisterinnen der Ortsverbände unterstützt wird.
Der Kreisverband verwaltet die Finanzen des Kreisverbands einschließlich der Finanzen der Ortsverbände. Dies geschieht durch die Kreisschatzmeisterin, die dabei von den Schatzmeisterinnen der Ortsverbände unterstützt wird.
Neben den Zuschüssen des Landesverbands (staatliche Mittel) bilden Mitgliedsbeiträge, MandatsträgerInnenbeiträge und Spenden die wesentlichen Einnahmequellen des Kreisverbands und der Ortsverbände.
Die Zuschüsse des Landesverbands sowie die Mitgliedsbeiträge stehen dem Kreisverband unmittelbar zur Verfügung. MandatsbeiträgerInnenbeiträge stehen der jeweils verantwortlichen Gliederung zur Verfügung (Gemeindevertretungen/Stadtverordenversammlungen etc. den Ortsverbänden, Kreistag etc. dem Kreisverband). Spenden stehen je nach Spenderwillen der entsprechenden Gliederung zur Verfügung, soweit dieser nicht ersichtlich ist, stehen sie dem Kreisverband zu.
(1) Über MandatsbeiträgerInnenbeiträge und Spenden hinaus erhaltendie Ortsverbände jährliche Mittel für Verwaltung (Verwaltungsbudget) und politische Aktivitäten (Wahlkampfbudget).Das Gesamtverwaltungsbudget sowie das Gesamtwahlkampfbudget werden von der Kreismitgliederversammlung nach Anhörung des Finanzrats beschlossen.
(2) Zur Verteilung des Budgets auf die Ortsverbände werden die Anzahl der Parteimitglieder, Mitgliedsbeiträge, Einwohneranzahl sowie die Anzahl der Stimmen bei der letzten Kommunal- und Kreistagswahlgewichtet berücksichtigt:
(1) Aus dem Solidaritätsfond können besondere Aktivitäten der Ortsverbände und des Kreisverbands finanziert werden, aber auch Negativposten ausgeglichen werden.
(2) Anträge sind an den Kreisvorstand zu richten.
(3) Der Kreisvorstand entscheidet auf Antrag über Vergabe vonMitteln aus demSolidaritätsfond. Ab 1.000 EUR ist zuvor der Finanzrat zu hören. Im Konfliktfall entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
(4) Negativposten (geduldete Überziehungen) bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kreisschatzmeister.
(5) Überziehungen über 1.000 Euro müssen vom Kreisvorstand genehmigt werden. Über Einsprüche entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
(1) Nichtverbrauchte Mittel der Ortsverbände werden zum Jahresende in das Folgejahr übertragen.
(2) Nach Kommunalwahlen werden zum Stichtag 31. März[4]Mittel in den Solidaritätsfond übertragen und das Budget wird neu berechnet. Zugrunde gelegt wird der Betrachtungszeitraum zwischen dem 1. April nach der vorangegangenen Kommunalwahl und dem Stichtag 31. März der aktuellen Kommunalwahl.[5]
(3) Diese Regeln werden erstmalig zum Stichtag 31. März 2016 angewendet.
[1] „Gewichtung“ bedeutet hier, dass ein Sechstel des jeweiligen Budgets nach der Anzahl der Parteimitglieder verteilt wird. Auf jedes Parteimitglied entfällt der gleiche Betrag. Entsprechend wird bei Ziffern 2 bis 4 verfahren.
[2]Die „Gewichtung der Stimmen“ dient dazu, die unterschiedliche Zahl der Stimmen wieder aufzuheben, damit Ergebnisse von Gemeinden verschiedener Größenklassen miteinander vergleichbar werden (trotz Panaschieren und Kumulieren). Die Formel lautet: Gewichtete Stimmen = (Zahl der gültigen Stimmen für die Partei x Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel) / Gesamtzahl der gültigen Stimmen.
[3]Die „Gewichtung der Stimmen“ dient dazu, die unterschiedliche Zahl der Stimmen wieder aufzuheben, damit Ergebnisse von Gemeinden verschiedener Größenklassen miteinander vergleichbar werden (trotz Panaschieren und Kumulieren). Die Formel lautet: Gewichtete Stimmen = (Zahl der gültigen Stimmen für die Partei x Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel) / Gesamtzahl der gültigen Stimmen.
[4]Der Stichtag „ 31. März“ bezieht sich auf das Hessische Kommunalwahlgesetz (KWG). Dort ist geregelt, dass die Wahlzeit der Gemeindevertretungen und Kreistage jeweils am 1. April beginnt und die Wahl an einem Sonntag im Monat März stattfindet (§ 2 KWG). Bei Änderungen des KWG ist der Stichtag sinngemäß anzupassen.
[5] In den Solidaritätsfond übertragen werden nur nicht ausgeschöpfte Budgets. Der Spenderwille soll so weit wie möglich erhalten bleiben. Vgl. dazu auch die Grafik im Anhang.
[6]Fall 1: Falls , ( bezeichne das Budget gemäß Abschnitt B. im Betrachtungszeitraum) würden beim Ortsverband verbleiben und dem Solidaritätsfond zugeführt werden.
[7]Fall 2: wie Fall 1, aber . Dann würden dem Solidaritätsfond hinzugefügt werden und als neues Budget verbleiben.
[8] Fall 3: wie Fall 1, aber . Dann verbliebe als neues Budget und dem Solidaritätsfond würde nichts hinzugefügt werden.
Inhalt
(1) Der/die Kreisschatzmeister:in zieht die Mitgliedsbeiträge ein und ist für die ordnungsgemäße Buchführung zuständig.
(2) Die Aufteilung zwischen dem Kreisverband und den Ortsverbänden regelt die Finanzordnung.
Mandatsträger:innen, die über BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein Mandat in einem kommunalen Gremium und/oder angeschlossenen Zweckverbänden erhalten haben, leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger:innenbeiträge an die jeweilige Gliederung. Dies ist entweder der Kreisverband oder ein Ortsverband.
Der/die zuständige Schatzmeister:in richtet eine Clearinggruppe mit je einer Vertreter:in des Vorstandes und des Fraktionsvorstandes ein, die strittige Fragen klärt. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, wird die Angelegenheit der zuständigen Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Diese Beitragsordnung ist bei der Listenaufstellung vorzulegen und gilt danach für alle, die aufgrund der Listen Mandate wahrnehmen, also auch für Nichtmitglieder.
Die Beitragsordnung ist den Kandidat:innen vor den jeweiligen Mitgliederversammlungen vorzulegen, auf denen sie als hauptamtliche Beigeordnete des Kreisausschusses / Stadtrats / Gemeindevorstandes oder ähnlicher kommunaler Gremien oder als Bürgermeister:innen und Landrät:innen nominiert werden.
Es gelten die entsprechenden Regelungen in der Finanzordnung des Landesverbandes.
Diese Beitragsordnung gilt in Ergänzung zur Satzung des Kreisverbands Gießen von Bündnis 90/Die Grünen. Sie gilt für den Kreisverband sowie alle dem Kreisverband angehörigen Ortsverbände.Regelungen über Mandatsbeiträge für GemeindevertreterInnen (bzw. Stadtverordnete) und ehrenamtliche Beigeordnete (bzw StadträtInnen) sind von den Ortsverbänden zu beschließen.
Auf die Finanzordnung des Kreisverbands und der Ortsverbände wird hingewiesen.
Diese Beitragsordnung tritt am 25. September 2015 in Kraft.